Sonderzeichen auf dem Standesamt

Deutschland hat durch Gesetz vom 30. August 1976 (BGBl. 1976 II S. 1473) dem Übereinkommen Nr. 14 der internationalen Zivilstandskommission CIEC („Übereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern“, NamAngÜb, NamÜbK) zugestimmt. Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 18. Februar 1977 in Kraft getreten.

Darin heißt es:
 
Artikel 2
 
Soll von einer Behörde eines Vertragsstaats eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben.
 
Die in diesen Familiennamen und Vornamen enthaltenen diakritischen Zeichen sind ebenfalls wiederzugeben, selbst wenn die Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, solche Zeichen nicht kennt.
 
Die übrigen Vertragsstaaten sind Belgien, Griechenland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und die Türkei. Österreich war ebenfalls Vertragsstaat, ist aber mit Wirkung vom 8. April 2008 aus der CIEC ausgetreten.
 
Das CIEC-Übereinkommen Nr. 14 findet seinen Niederschlag in § 49 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -):
 
§ 49 Abs. 1 (Sprache und Schrift)
 
Die Personenstandsbücher sind in deutscher Sprache mit deutscher oder lateinischer Schrift zu führen. […] In Namen oder sonstigen Wörtern fremden Ursprungs enthaltene diakritische Zeichen (Akzente, Häkchen usw.) sind unverändert wiederzugeben.

(2) […] Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (z.B. Reisepass), so ist diese Schreibweise maßgebend.
 
§ 113 Abs. 1 (Bestehende Vereinbarungen)
 
Folgende Vereinbarungen sind für die Tätigkeit des Standesbeamten von besonderer Bedeutung:
[…] 30. das Übereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (BGBl. 1976 II S. 1473) […]

 

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