Sonderzeichen auf dem Standesamt
Deutschland hat durch Gesetz vom 30. August 1976 (BGBl. 1976 II S.
1473) dem
Übereinkommen
Nr. 14
der internationalen Zivilstandskommission CIEC („Übereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe von
Familiennamen
und Vornamen in den Personenstandsbüchern“, NamAngÜb, NamÜbK)
zugestimmt. Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am
18. Februar 1977 in Kraft getreten.
Darin heißt es:
Artikel 2
Soll von einer Behörde eines
Vertragsstaats eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen
werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines
Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere
Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen
Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die
Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und
Vornamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben.
Die in diesen Familiennamen und
Vornamen enthaltenen diakritischen Zeichen sind ebenfalls
wiederzugeben, selbst wenn die Sprache, in der die Eintragung
vorgenommen werden soll, solche Zeichen nicht kennt.
Die übrigen Vertragsstaaten sind Belgien, Griechenland,
Italien, Luxemburg, die Niederlande und die Türkei. Österreich war
ebenfalls Vertragsstaat, ist aber mit Wirkung vom 8. April 2008 aus der
CIEC ausgetreten.
Das CIEC-Übereinkommen Nr. 14 findet seinen Niederschlag in § 49 Abs. 1
und § 113 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre
Aufsichtsbehörden - DA -):
§ 49 Abs. 1 (Sprache und
Schrift)
Die Personenstandsbücher sind in deutscher Sprache mit deutscher oder
lateinischer Schrift zu führen. […] In Namen oder sonstigen Wörtern
fremden Ursprungs enthaltene diakritische Zeichen (Akzente, Häkchen
usw.) sind unverändert wiederzugeben.
(2) […] Ergibt sich die lateinische
Schreibweise
des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen
öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (z.B.
Reisepass), so ist diese Schreibweise maßgebend.
§ 113 Abs. 1 (Bestehende
Vereinbarungen)
Folgende Vereinbarungen sind für die Tätigkeit des Standesbeamten von
besonderer Bedeutung:
[…] 30. das Übereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe von
Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (BGBl. 1976 II
S. 1473) […]
zurück zur Hauptseite